Neuer MWST-Satz ab 01.01.2018

 

 

... neu 7.7 %

 

Damit die Anpassung für Ihren Betrieb reibungslos abläuft, informieren wir Sie hiermit über die nötigen Vorkehrungen, die in den nächsten Monaten zu treffen sind.

 

• Angefangene Arbeiten per 31.12.2017
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitraum der Leistungserbringung. Das heisst bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen 8% und ab dem 1. Januar 2018 erbrachte Leistungen dem neuen Steuersatz von 7.7%.

 

• Offerten:
Wenn Sie Offerten ausstellen, bei denen der Ausführungszeitpunkt nicht sicher ist, empfehlen wir Ihnen eine Ausführungsklausel anzufügen. Mit dieser Massnahme sind Sie im Falle einer Ausführung im 2018 rechtlich abgesichert. Die Mehrwertsteuer wird in den Offerten weiterhin mit dem gewohnten Prozentsatz aufgerechnet (8% / 2.5%). Erst ab 2018 müssen Sie die Offer-ten mit dem neuen Satz berechnen.

Ausführungsklausel:
Werden die Arbeiten erst im 2018 ausgeführt bzw. fertig gestellt, wird der MWST-Satz von 7.7% angewendet.

 

• Abonnemente / Vorauszahlungen für 2018 mit MWST
Wenn Sie Abonnemente oder Vorauszahlungen für das Jahr 2018 bereits im 2017 bezahlen bzw. in Rechnung stellen, muss der neue MWST-Satz von 7.7% angewendet werden.

 

 

Es bestehen folgende Möglichkeiten die MWST abzurechnen:

 

Fakturierung im 2018
Bereits ausgeführte Arbeiten, welche erst im neuen Jahr fakturiert werden, müssen bei der Rechnungstellung im neuen Jahr zwingend mit 8% abgerechnet werden.

 

Teilrechnung per 31.12.2017
Die angefangenen Arbeiten können per 31.12.2017 als Teilrechnung mit 8% MWST ab-gerechnet werden. Für die restlichen Arbeiten im neuen Jahr ist eine Schlussrechnung mit dem neuen Satz von 7.7% auszustellen und die darauf entfallene MWST im neuen Jahr abzurechnen.

 

Fakturierung ohne Unterscheidung Arbeiten 2017/2018
Wenn die Abgrenzung zwischen ausgeführten Arbeiten 2017 und 2018 nicht gemacht werden kann bzw. will, muss die ganze Forderung mit dem alten MWST-Satz (8%) auf der Rechnung aufgeführt und abgerechnet werden.

Die Rechnungsstellung per 31.12.2017 hat auf das Geschäftsergebnis nicht grossen Einfluss, da anstelle von angefangenen Arbeiten mehr Debitoren ausgewiesen werden.

 

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

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